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Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

Baustein Leistungen 99089150261000 Typ 2/3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99089150261000

Leistungsbezeichnung

Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Versicherungsvermittlerin, Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, Rechtsbeistände, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüferin, Unterlagen, Rechtsanwältinnen, Veranstalterin von Glücksspielen, Geldwäscheaufsicht, Aufsichtsbehörde, Immobilienmakler, Wirtschaftsprüfer, Veranstalter von Glücksspielen, Geldwäschegesetz, Immobilienmaklerin, Versicherungsvermittler, Geldwäsche, Finanzunternehmen

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (individuell, 089)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Gerichtliche Entscheidungen (2140300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Ihr Unternehmen ist Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz? Dann müssen Sie Unterlagen zu Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen vorlegen, wenn die Aufsichtsbehörde dies von Ihnen verlangt.

Volltext

Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht müssen Sie im besonderen Maße mit Behörden zusammenarbeiten.

In bestimmten Fällen müssen Sie der zuständigen Behörde unentgeltlich

  • Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen oder
  • Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.

Die Unterlagen können Sie wie folgt vorlegen:

  • im Original
  • in Form von Kopien in digitaler Form auf elektronischem Wege
  • auf einem digitalen Speichermedium

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich
    • Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen und
    • Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen relevant sind

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden