Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme
Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme
Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen
Begriffe im Kontext
Versicherungsvermittlerin, Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, Rechtsbeistände, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüferin, Unterlagen, Rechtsanwältinnen, Veranstalterin von Glücksspielen, Geldwäscheaufsicht, Aufsichtsbehörde, Immobilienmakler, Wirtschaftsprüfer, Veranstalter von Glücksspielen, Geldwäschegesetz, Immobilienmaklerin, Versicherungsvermittler, Geldwäsche, Finanzunternehmen
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
26.03.2025
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Ihr Unternehmen ist Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz? Dann müssen Sie Unterlagen zu Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen vorlegen, wenn die Aufsichtsbehörde dies von Ihnen verlangt.
Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht müssen Sie im besonderen Maße mit Behörden zusammenarbeiten.
In bestimmten Fällen müssen Sie der zuständigen Behörde unentgeltlich
- Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen oder
- Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.
Die Unterlagen können Sie wie folgt vorlegen:
- im Original
- in Form von Kopien in digitaler Form auf elektronischem Wege
- auf einem digitalen Speichermedium
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Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich
- Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen und
- Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen relevant sind