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Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen

Nordrhein-Westfalen 99089150261000, 99089150261000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089150261000, 99089150261000

Leistungsbezeichnung

Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen

Leistungsbezeichnung II

Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Geldwäscheaufsicht (Synonym), Geldwäsche (Synonym), Geldwäscheaufsicht (Synonym), Geldwäschegesetz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Gerichtliche Entscheidungen (2140300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde müssen Sie unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen und Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen von Bedeutung sind.

Volltext

Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich 

  • Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und
  • Unterlagen vorzulegen,

die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind. 

Die vorzulegenden Unterlagen sind im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Je nach Anforderung durch die Aufsichtsbehörde
  • Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie einreichen müssen

Voraussetzungen

  • Sie sind Verpflichteter, Organmitglied oder Beschäftigte/r eines Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz oder Geldwäschebeauftragter
  • Sie haben eine Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Sie erhalten eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen
  • Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein
  • Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen
  • Sie erhalten eine Mitteilung nach Abschluss der Prüfung

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

- Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

- Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz haben der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich 

  • Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und
  • Unterlagen vorzulegen,

die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind. 

- Zuständige Stelle: Bezirksregierungen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein