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Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte Entgegennahme

Baustein Leistungen 99089095261000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99089095261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (individuell, 089)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

23.09.2020

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie den Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte aufnehmen oder beenden, müssen Sie dies anzeigen.

Volltext

Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.  

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer ortsveränderlichen Schießstätte
  • Aufnahme und Beendigung des Betriebs einer ortsveränderlichen Schießstätte muss angezeigt werden.
  • Die Anzeige muss zwei Wochen vorher erfolgen.
  • zuständig: die für den Ort der Schießstätte zuständige Waffenbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden