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Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte Entgegennahme

Brandenburg 99089095261000, 99089095261000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089095261000, 99089095261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.01.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Teaser

Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung notwendig.

Bei Schießstätten zur Erprobung ist keine Erlaubnis notwendig.

Volltext

Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung notwendig. Der Inhaber dieser Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Bei Schießstätten zur Erprobung ist keine Erlaubnis notwendig. Der Betreiber hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis/ Reisepass
  • Versicherungsnachweis
  • Sicherheitsgutachten eines öffentlich bestellten Schießstandsachverständigen  

Voraussetzungen

  • der Nachweis der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie
  • der Nachweis einer Haftpflichtversicherung + ggf. Unfallversicherung!für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe.

Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

Für Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich oben genannte Anzeigepflicht.

Kosten

Die Schießstättenerlaubnis ist gebührenpflichtig und richtet sich nach dem jeweiligen Prüfungsumfang. Zusätzlich sind die Kosten für das Sicherheitsgutachten durch den Antragsteller zu tragen.  

Verfahrensablauf

Schriftliche Anzeige durch Erlaubnisinhaber oder Betreiber bei der für den Ort des Betriebs zuständigen Waffenbehörde.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Inhaber einer Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Offene Schießstätten sind nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion.

Formulare

nicht vorhanden