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Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung

Baustein Leistungen 99089004001000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99089004001000

Leistungsbezeichnung

Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (gewerblich), § 20 SprengG, Explosionsgefährliche Stoffe, Sprengstoffe, Kampfmittelbeseitigung

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (individuell, 089)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

22.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen handeln möchten, benötigen Sie einen Befähigungsschein. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Sofern Sie nicht im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht sind, dürfen Sie als verantwortliche Person nur mit erlaubnispflichtigen explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen handeln, wenn Sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.

Als verantwortliche Person bzw. Aufsichtsperson zählen insbesondere Leiter oder Leiterinnen einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister oder Betriebsmeisterinnen, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter oder Lagerverwalterinnen sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind.

Ein Befähigungsschein für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen wird nur natürlichen Personen ausgestellt.

Grundsätzlich werden Sie als antragstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie

  • zuverlässig
  • fachkundig und
  • persönlich geeignet sind und
  • das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Sie müssen einen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachkundelehrgang absolviert haben. An einem solchen Lehrgang dürfen jedoch nur Personen teilnehmen, die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen können.

Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag und in der Regel für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular  
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • erforderliche Nachweise über die Fachkunde 
  • Bei EU- Ausländern : Bescheinigung zur Beurteilung der Zuverlässigkeit in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes (z.B. Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein.

Voraussetzungen

Sie erhalten als antragstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz, wenn Sie

  • eine natürliche Person,
  • zuverlässig,
  • fachkundig und
  • persönlich geeignet sind und
  • das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Erteilung des Befähigungsscheins erfüllt sind.

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie den beantragten Befähigungsschein.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Frist

Der Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

Für eine Verlängerung des Befähigungsscheines ist bei weiter bestehender Zuverlässigkeit ein Wiederholungslehrgang zu belegen.

Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8-10 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme einer unter das SprengG fallenden Tätigkeit zu stellen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Befähigungsschein berechtigt zu Tätigkeiten bei einem Unternehmen mit einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht.

Möchte der Fachkundige selbstständig tätig sein, muss ein Antrag auf Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht gestellt werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung
  • Die antragstellende Person benötigt einen Befähigungsschein, um mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen handeln zu dürfen;
  • Die antragstellende Person muss eine natürliche Person sein; Befähigungsschein wird nur auf Antrag erteilt;
  • Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden; Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.

Richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden