Außer Kraft - Kinderreisepass Ausstellung
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 15 Passverordnung (PassV) (Gebühren)
- § 4 Passverordnung (PassV) (Lichtbild)
- § 25 Passgesetz (PassG) (Ordnungswidrigkeiten)
- § 19 Passgesetz (PassG) (Zuständigkeit)
- § 6 Passgesetz (PassG) (Ausstellung eines Passes)
- § 5 Passgesetz (PassG) (Gültigkeitsdauer)
- § 4 Passgesetz (PassG) (Passmuster)
- § 1 Passgesetz (PassG) (Passpflicht)
- Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens (BGBl. I 2023 Nr. 271, vom 8. Oktober 2023)
Wenn Sie mit Ihren Kindern außerhalb Deutschlands verreisen möchten, benötigt Ihr Kind je nach Zielland einen Personalausweis oder einen Reisepass. Ein Kinderreisepass können Sie nicht mehr beantragen.
Bei Auslandsreisen benötigen Kinder bereits ab der Geburt ein eigenes Ausweisdokument. Dafür kommen zwei Möglichkeiten in Betracht. Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU) sowie nach Norwegen, Island, die Schweiz, Liechtenstein und in die Türkei genügt ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich.
Wichtig: Der Kinderreisepass wird seit dem 01.01.2024 nicht mehr ausgestellt, verlängert oder aktualisiert. Für Sie als Eltern von Kindern unter 12 Jahren entfällt somit der Aufwand, jährlich einen Kinderreisepass neu zu beantragen oder zu verlängern.
Hat Ihr Kind noch einen gültigen Kinderreisepass, kann dieses Ausweisdokument bis zum Ende der Gültigkeit weiterverwendet werden.
- Kinderreisepass Ausstellung
- Kinderreisepass wird seit dem 01.01.2024 nicht mehr ausgestellt, geändert oder verlängert
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Kinder benötigen bei Reisen in das Ausland ab der Geburt ein eigenes Identitätsdokument; das kann sein:
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Personalausweis für EU, Norwegen, Island, die Schweiz, Liechtenstein und in die Türkei
oder - Reisepass in der Regel für Reisen über die EU hinaus
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Personalausweis für EU, Norwegen, Island, die Schweiz, Liechtenstein und in die Türkei
- hat Kind noch einen gültigen Kinderreisepass, kann dieser bis zum Ende der Gültigkeit verwendet werden
- zuständig: Passbehörde, wie zum Beispiel Bürgeramt, Einwohnermeldeamt, Rathaus am Hauptwohnsitz des Kindes