Handwerksrolle Eintragung von Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Anmeldepflichten (2010100)
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Eintragung in Register (2020100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen und die Gleichwertigkeit zu einer inländischen Meisterprüfung festgestellt wurde, müssen Sie dies zuvor in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Sie können in Deutschland mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation, die einer inländischen Meisterprüfung gleichwertig ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk im stehenden Gewerbe ausüben.
Dafür müssen Sie Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Meisterprüfung zuerst mit einem separaten Antrag feststellen lassen.
Mit der Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie sich vor der Niederlassung in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.
Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem
- natürliche Personen,
- rechtsfähige Personengesellschaften oder
- juristische Personen sowie
- den Namen und die Qualifikation der Betriebsleitung.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie
- ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen,
- das Handwerk nur in Teilen ausüben wollen und
- wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausüben wollen, dann für jedes dieser Gewerke.
Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie oder die Betriebsleitung eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nachweisen.
Als Betriebsleitung kommen in Frage:
- Inhaberinnen oder Inhaber des Handwerksbetriebs oder
- angestellte Personen des Handwerksbetriebs
Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).
Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Einzelunternehmen:
- Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
- Bescheid über die Gleichwertigkeitsfeststellung
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
- Personalausweis oder vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
- Gesellschaftsvertrag, sofern nicht formlos geschlossen (Kopie)
- Vorlage des Bescheids über die Gleichwertigkeitsfeststellung des betriebsleitenden Gesellschafters (Kopie)
- Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen
Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften
-
Gemeint sind:
- Offene Handelsgesellschaften (OHG),
- Kommanditgesellschaften (KG) und
- entsprechende ausländische Gesellschaftsformen.
- Personalausweise oder vergleichbare Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise vertretungsberechtigter Personen (Kopie)
-
für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
-
bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich Gesellschaftsvertrag (Kopie)
- sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Gesellschaftsvertrag (Kopie)
-
bei ausländischen Rechtsformen:
- Registerauszug, insofern bereits im ausländischen Register eingetragen, ansonsten Gesellschaftsvertrag (Kopie)
-
bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Bescheid über die Gleichwertigkeitsfeststellung des betriebsleitenden Gesellschafters oder Betriebsleitung
- Gewerbeanmeldung (Kopie): können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
Juristische Personen
-
Gemeint sind:
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG),
- Aktiengesellschaft (AG),
- eingetragene Genossenschaft (eG)
- Personalausweise oder vergleichbare Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
-
für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
- bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
- Gewerbeanmeldung (Kopie): können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen.
- Angaben zur Betriebsleitung
- Bescheid über die Gleichwertigkeitsfeststellung der Betriebsleitung
Bei Anstellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
- Betriebsleitererklärung
- Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit: Arbeitsvertrag (Kopie)
- Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
- Vorlage des Bescheids über die Gleichwertigkeitsfeststellung
Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
- Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein.
- Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und anhand des Zeugnisses, ob der Schwerpunkt des Abschlusses dem Handwerk entspricht, das Sie ausüben wollen.
- In Zweifelsfällen können Sie sowohl Nachweise über Einzelleistungen (etwa Seminar- oder Diplomarbeiten) in der Ausbildung als auch Rahmenlehrpläne, Ausbildungsordnungen für die Prüfung nachreichen.
- Wenn Sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die voraussichtliche Eintragung vorab mitgeteilt.
- Ist die Eintragung erfolgt, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Ihr Betrieb erhält die sogenannte Handwerkskarte.
- Falls die Eintragung abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der örtlich zuständigen Handwerkskammer.
- Liste aller zulassungspflichtigen Handwerksberufe
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen im Handwerk auf Grundlage der EU/EWR-Handwerk-Verordnung
- Verzeichnis aller Handwerkskammern in Deutschland und weitere Informationen zum Handwerk in Deutschland
- Verordnung über verwandte Handwerke
- Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht Ihnen der Rechtsweg offen.
- Je nach Bundesland, in dem Sie den Antrag gestellt haben, wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt.
- Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid.
- Handwerksrolle Eintragung von Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung
- Handwerksrolle als Register aller Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe
-
Eintragung betrifft
- natürliche und juristische Personen sowie
- rechtsfähige Personengesellschaften
-
gesetzliche Pflicht zur Eintragung:
- alle Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber mit zulassungspflichtigem Handwerk im stehenden Gewerbe müssen sich in der Handwerksrolle eintragen lassen
- gilt nicht für Reisegewerbe oder Marktverkehr
-
Registerinhalte sind u.a.:
- zulassungspflichtiges Handwerk im stehenden Gewerbe
- Name und Qualifikation der Betriebsleitung
- Betriebsinhaberinnen oder -inhaber oder Betriebsleitungen müssen erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für auszuübendes Handwerk oder gleichwertige aus- oder inländische Berufsqualifikationen nachweisen
- Möglichkeit, die festgestellte Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Meisterqualifikation im zulassungspflichtigen Handwerk eintragen zu lassen
- Antrag kann schriftlich oder teilweise online bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer gestellt werden
- Frist: vor Aufnahme der Handwerkstätigkeit
- Gebühren: Höhe richtet sich nach Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer
- zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung beabsichtigt wird