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Eintragung in die Handwerksrolle mit ausländischer Berufsqualifikationen auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung

Saarland 99058007060014, 99058007060014 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058007060014, 99058007060014

Leistungsbezeichnung

Eintragung in die Handwerksrolle mit ausländischer Berufsqualifikationen auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Ausländische Berufsqualifikation (Synonym), zulassungspflichtiges Handwerk (Synonym), Gleichwertigkeitsfeststellung (Synonym), Anmeldung eines Handwerksbetriebes (Synonym), Handwerksregister (Synonym), Handwerkerregister (Synonym), Anerkannter ausländischer Abschluss (Synonym), Befähigungsnachweis (Synonym), Anerkannte ausländische Berufsqualifikation (Synonym), Handwerksbetrieb (Synonym), Eintragung in Handwerksrolle (Synonym), Handwerkskammer (Synonym), Zulassung als Handwerker (Synonym), Handwerkerverzeichnis (Synonym), Handwerksrolle (Synonym), Anerkannter ausländischer Bildungsabschluss (Synonym), ausländische Ausbildung (Synonym), Eintragung als Handwerker (Synonym), Handwerk (Synonym), Betriebsleitung (Synonym), Genehmigungspflichtiges Handwerk (Synonym), Anerkannte ausländische Qualifikation (Synonym), Handwerksrolleneintragung (Synonym), Anerkennung (Synonym), Handwerker (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

von Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Eintragung in Register (2020100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Handwerkskammer des Saarlandes

Teaser

Wenn Sie mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen und die Gleichwertigkeit zu einer inländischen Meisterprüfung festgestellt wurde, müssen Sie dies zuvor in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Volltext

Die Handwerksrolle ist ein Register, in das sich alle 

  • natürlichen Personen 

  • Personengesellschaften sowie  

  • juristischen Personen 

eintragen müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreiben. Nicht zum stehenden Gewerbe zählen das Reisegewerbe sowie der Marktverkehr. 

Eine vollständige Liste der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden, da auch die Ausübung wesentlicher (Teil-) Tätigkeiten in Betracht kommt. Umgekehrt ist es denkbar, dass mehrere Handwerke oder wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausgeübt werden sollen. 

Des Weiteren wird die Betriebsleitung in die Handwerksrolle eingetragen, der die fachlich-technische Leitung des Handwerksbetriebs obliegt und die über die erforderliche Berufsqualifikation zur Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügt. Als Betriebsleiter kommen sowohl die Inhaber oder Inhaberinnen von Handwerksbetrieben als auch beschäftigte Personen in Betracht. Der Qualifikationsnachweis wird über die Vorlage des Bescheids über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit der inländischen Meisterprüfung des jeweils auszuübenden Handwerks bzw. des auszuübenden verwandten Handwerks erbracht.  

Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Erforderliche Unterlagen

Bei Einzelunternehmen: 

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie) 

  • Bescheid über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit der inländischen Meisterprüfung (Kopie) 

  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen 

Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): 

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter (Kopie) 

  • Gesellschaftsvertrag, sofern nicht formlos geschlossen (Kopie) 

  • Bescheid über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit der inländischen Meisterprüfung der für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafterin oder des Gesellschafters oder der angestellten Betriebsleitung (Kopie) 

  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen 

Bei im Handelsregister eingetragenen Personenhandelsgesellschaften: 

  • gemeint sind: 

  • offene Handelsgesellschaft (OHG) 

  • Kommanditgesellschaft (KG) 

  • entsprechende ausländische Gesellschaftsformen 

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter beziehungsweise der vertretungsberechtigten Personen (Kopie) 

Bei Unternehmenssitz in Deutschland: 

  • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, Gesellschaftsvertrag (Kopie) 

  • sofern keine Registereintragung erfolgte: Gesellschaftsvertrag (Kopie) 

  • Bescheid über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit der inländischen Meisterprüfung (Kopie) der für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafterin oder des Gesellschafters oder der angestellten Betriebsleitung (Kopie) 

  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen 

Bei ausländischen Rechtsformen: 

  • Registerauszug, insofern bereits im ausländischen Register eingetragen, ansonsten Gesellschaftsvertrag (Kopie) 

  • Bescheid über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit der inländischen Meisterprüfung der für die technische Leitung des Betriebes verantwortlichen persönlich haftenden Gesellschafterin oder des Gesellschafters oder der angestellten Betriebsleitung (Kopie) 

  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen 

Bei juristischen Personen: 

  • gemeint sind: 

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 

  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 

  • Aktiengesellschaft (AG) 

  • eingetragene Genossenschaft (eG) 

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier der vertretungsberechtigten Personen (Kopie) 

  • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug, Gesellschaftsvertrag (Kopie) 

  • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers, Gesellschaftsvertrag (Kopie) 

  • Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen 

  • Angaben zur Betriebsleitung 

  • Bescheid über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit der inländischen Meisterprüfung der beschäftigten Betriebsleitung (Kopie) 

Bei Beschäftigung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters müssen Sie zusätzlich einreichen: 

  • Betriebsleitererklärung 

  •  Arbeitsvertrag (Kopie) 

  • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung (Kopie) 

  • Bescheid über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit der inländischen Meisterprüfung (Kopie) 

Wenn Sie eine zweite Person als Betriebsleitung beschäftigen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung mit weiteren genannten Unterlagen auch für diese vorlegen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke als stehendes Gewerbe ausüben wollen.

Voraussetzungen

Sie, der oder die für die technische Leitung des Betriebes verantwortliche persönlich haftende Gesellschafterin oder Gesellschafter oder Ihre Betriebsleitung benötigen eine Anerkennung über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit der inländischen Meisterprüfung (Kopie) 

  • in dem zulassungspflichtigen Handwerk oder 

  • in einem mit diesem verwandten Handwerk 

mit dem Sie sich im stehenden Gewerbe selbständig machen wollen.

Kosten

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.

Verfahrensablauf

Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen. 

  • Reichen Sie Ihre Antragsunterlagen bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer ein 

  • Die Handwerkskammer prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit 

  • Ist die Eintragung erfolgt, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung von Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. Ihr Betrieb erhält die sogenannte Handwerkskarte 

  • Falls die Eintragung abgelehnt wird, erhalten Sie einen Bescheid von der örtlich zuständigen Handwerkskammer

Bearbeitungsdauer

Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt. 

Bearbeitungsdauer: 3 Monate

Frist

Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht Ihnen der Rechtsweg offen 

  • Je nach Bundesland, in dem Sie den Antrag gestellt haben, wird zunächst ein Vorverfahren durchgeführt 

  • Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte den Rechtsbehelfsbelehrungen in Ihrem Bescheid

Kurztext

  • Handwerksrolle Eintragung von Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung 

  • Handwerksrolle als Register aller Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe 

  • Eintragung betrifft: 

  • natürliche Personen 

  • Personengesellschaften sowie 

  • juristische Personen  

  • gesetzliche Pflicht zur Eintragung: 

  • alle Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber mit zulassungspflichtigem Handwerk im stehenden Gewerbe müssen sich in der Handwerksrolle eintragen lassen 

  • gilt nicht für Reisegewerbe oder Marktverkehr 

  • Registerinhalte sind u.a.: 

  • zulassungspflichtiges Handwerk im stehenden Gewerbe 

  • Name und Qualifikation der Betriebsleitung 

  • Möglichkeit, die festgestellte Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Meisterqualifikation im zulassungspflichtigen Handwerk eintragen zu lassen 

  • Qualifikationsnachweis: Bescheid über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation mit der inländischen Meisterprüfung 

  • Antrag kann schriftlich oder teilweise online bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer gestellt werden 

  • Frist: vor Aufnahme der Handwerkstätigkeit 

  • Gebühren: Höhe richtet sich nach Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer 

  • zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung beabsichtigt wird 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden