Prostitutionsveranstaltungen Organisation oder Durchführung Entgegennahme
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie möchten eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen? Dann müssen Sie dies zusätzlich zu Ihrer bestehenden Erlaubnis der zuständigen Behörde melden.
Wenn Sie eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung melden.
Prostitutionsveranstaltungen bezeichnen Veranstaltungen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Sie sind auf einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtet.
- Auf der Veranstaltung wird mindestens einer der anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten.
Prostitutionsveranstaltungen dürfen nur in geeigneten Gebäuden, Räumen und sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen durchgeführt werden. Der Betriebsort und die Betriebszeiten der Prostitutionsveranstaltung dürfen den Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Vor allem folgende Personengruppen müssen besonders geschützt werden:
- während der Prostitutionsveranstaltung tätige Personen und Kundinnen beziehungsweise Kunden
- Jugendliche
- Anwohnerschaft
- Anliegerinnen und Anlieger
Wenn Sie den Schutz nicht gewährleisten, kann die zuständige Behörde die Prostitutionsveranstaltungen verbieten.
Um eine Prostitutionsveranstaltung durchzuführen, ist zudem eine grundlegende Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe erforderlich.
Beachten Sie, dass Sie unter Umständen weitere Erlaubnisse benötigen. Auch können Sie in anderen Bereichen meldepflichtig sein. Dies betrifft vor allem folgende rechtlichen Bereiche:
- Gaststättenrecht
- Gewerberecht
- Baurecht
- Wasserrecht
- Immissionsschutzrecht
- Kopie der Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen
- gegebenenfalls Kopie Stellvertretungserlaubnis
- Betriebskonzept
- Veranstaltungskonzept, das die räumlichen, organisatorischen und zeitlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Veranstaltung beschreibt und die Darlegungen des Betriebskonzepts konkretisiert
- gegebenenfalls Ausweisdokument der Veranstaltungsleitung: nur erforderlich, wenn die zugrundeliegende Erlaubnis inklusive der entsprechenden Nachweise in einem anderen Bundesland beziehungsweise in einer anderen Kommune erteilt worden ist
- Unterlagen, die die Beschaffenheit der für die Veranstaltung genutzten Anlage und die Einhaltung der erforderlichen Mindeststandards darlegen, unter anderem Grundrisszeichnung
- Einverständniserklärung des Eigentümers beziehungsweise der Eigentümerin, der für die Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen
- Kopien der Anmelde- beziehungsweise Aliasbescheinigungen der oder des Prostituierten oder der Sexarbeiterin oder des Sexarbeiters, die bei der Prostitutionsveranstaltung voraussichtlich tätig werden
- Kopien der mit der oder den Prostituierten und Sexarbeiterinnen oder Sexarbeitern geschlossenen Vereinbarungen
- Sie können eine gültige Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen vorweisen.
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt. Dies gilt auch für eine mögliche Stellvertretung.
- Die Prostitutionsveranstaltung wird vor Ort durch die Betreiberin beziehungsweise den Betreiber oder die als Stellvertretung benannte Person geleitet.
- Die Räume, die für die Prostitutionsveranstaltungen genutzt werden, entsprechen den Mindestanforderungen für Produktionsstätten, zum Beispiel in den Bereichen Sicherheit und Hygiene. Sie stehen außerdem möglichen Versagungsgründen nicht entgegen.
Anzeigefrist: 4 Wochen
Ohne eine zugrunde liegende Erlaubnis für das Prostitutionsgewerbe kann die zuständige Behörde eine Anzeige zur Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nicht bearbeiten.
Die Prüfbehörden für die grundlegende Erlaubnis und der Anzeige der Veranstaltung können sich unterscheiden.
- Ausrichtung einer Prostitutionsveranstaltung ist meldepflichtig
- Es können weitere Erlaubnis- oder Meldepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts bestehen