Prüfung zur Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung Zulassung
Begriffe im Kontext
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie als geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung tätig werden möchten, müssen Sie eine Anerkennung bei der zuständigen Stelle beantragen.
Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung betreuen und fördern behinderte Menschen beruflich und im privaten Bereich. Diese sollen so leichter ihre Leistungs- und Erwerbsfähigkeit wiedergewinnen beziehungsweise erhalten und weiterentwickeln.
Wenn Sie den Fortbildungsabschluss zur geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung erlangen möchten, können Sie eine Prüfung absolvieren. Diese müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Durch den Abschluss erweitern Sie Ihre beruflichen Kompetenzen. Als Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung haben Sie folgende Aufgaben:
- beurteilen und fördern der individuellen Neigungen, Kompetenzen und Fördermöglichkeiten von behinderten Menschen
- Angehörige beraten
- Arbeits- und Sozialverhalten überwachen
- Maßnahmen zur Persönlichkeitsentwicklung durchführen
- helfen bei der Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten
- begleiten bei der Eingliederung
Die erfolgreich abgelegte Prüfung bei der zuständigen Stelle führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung".
Sie können folgende berufliche Qualifikationen vorweisen:
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und mindestens 2-jährige Berufspraxis
oder
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem auf der Grundlage eines Berufszulassungsgesetzes geregelten Heilberuf
oder
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem 3-jährigen landesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen und eine sich daran anschließende mindestens 2-jährige einschlägige Berufspraxis
oder
- Nachweis über ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine sich daran anschließende mindestens 2-jährige einschlägige Berufspraxis
oder
- Nachweis über eine mindestens 6-jährige Berufspraxis (6 Monate der nachzuweisenden Berufspraxis müssen wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung haben)
oder
- den von der Werkstatt für behinderte Menschen und anderen Anbietern im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben sowie andere geeignete Einrichtungen und einem qualifizierten Bildungsträger zugestimmten Vorschlag für das Thema des Praxisprojektes einschließlich einer Projektskizze
Zur Prüfung ist auch zuzulassen, wer durch Zeugnisse oder auf andere Weise, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen können, die mit der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
- mit Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung" soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden
- erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung"