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Anzeige Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln Entgegennahme

Baustein Leistungen 99005072261000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99005072261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Handel Arzneimittel, Verschreibungsfrei, Arzneimittel, Einzelhandel, Medikamente, Freiverkäuflich, Handel Medikamente

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arzneimittel (individuell, 005)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales NRW

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

​​ Wenn Sie freiverkäufliche Arzneimittel im Einzelhandel außerhalb von Apotheken verkaufen wollen, müssen Sie dies anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Bestimmte nicht verschreibungspflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen Sie außerhalb von Apotheken verkaufen. Diese werden als sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel bezeichnet. Welche Arzneimittel das sind, ist in der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel näher bezeichnet.

Der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist anzeigepflichtig. Betriebe und Einrichtungen haben diese Tätigkeit vor ihrer Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten selbständig und berufsmäßig ausüben. Auch für die Abgabe von Arzneimitteln im Reisegewerbe ist die Tätigkeit vor Aufnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Diese Anzeige nach dem Arzneimittelgesetz ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung nach der Gewerbeordnung zu erstatten.

Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln darf nur betrieben werden, wenn der Unternehmer eine zur Vertretung des Unternehmers gesetzlich berufene oder eine mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt.

Einer Sachkenntnis bedarf es nicht im Falle von Arzneimitteln, die im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen, zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt sind, sowie ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder Sauerstoff.

Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die Sachkenntnis besitzt. Sofern freiverkäufliche Arzneimittel im Rahmen der Selbstbedienung angeboten werden, muss während der Öffnungszeiten eine Person mit Sachkenntnis zur Verfügung stehen.

Die Sachkenntnis ist grundsätzlich durch eine Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Als Sachkenntnisnachweis werden auch bestimmte Berufsausbildungen (z. B. pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter, pharmazeutisch-technischer Assistent) anerkannt.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument
  • Ggf. Nachweise der Sachkenntnis bspw. durch:
  • Sachkenntnisprüfung IHK
  • abgeschlossenes Pharmaziestudium
  • Approbation als Apotheker
  • Hochschulstudium der Chemie, Biologie, Humanmedizin, Veterinärmedizin in Verbindung mit weiteren Nachweisen wie beispielsweise theoretischem und praktischem Unterricht in bestimmten Grundfächern (§15 Arzneimittelgesetz)
  • abgeschlossene Ausbildung als Drogist
  • Abschlussprüfung als Apothekenhelfer beziehungsweise pharmazeutisch-kaufmännische Angestellter
  • abgeschlossene Ausbildung als pharmazeutisch-technischer Assistent
  • Nachweis, dass Sie vor 1978 nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung eine der folgenden Tätigkeiten ausgeübt haben: ggf. zusätzlich eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in einem Handelsbetrieb mit frei verkäuflichen Arzneimitteln oder eine fünfjährige kaufmännische Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Funktion, mit frei verkäuflichen Arzneimitteln

Voraussetzungen

  • ​​ Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen:
    • Abfüllen,
    • Abpacken,
    • Kennzeichnen und Lagern
    • in Verkehr bringen

von Arzneimitteln.

Vorschriften, die für freiverkäufliche Arzneimittel gelten:

  • Verfügen Sie selbst nicht über die erforderliche Sachkenntnis, muss eine der folgenden Personen diese haben:
  • eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene Person
  • eine von Ihnen mit der Leitung des Unternehmens oder
  • eine von Ihnen mit dem Verkauf beauftragte Person

Bei mehreren Filialen muss in jeder Filiale eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Sofern freiverkäufliche Arzneimittel im Rahmen der Selbstbedienung angeboten werden, muss während der Öffnungszeiten eine Person mit Sachkenntnis zur Verfügung stehen.

Kosten

Die Gebühren ergeben sich aus dem jeweiligen Landesrecht

Verfahrensablauf

  • Sie zeigen den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln an
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige
  • Nach erfolgter Anzeige können Sie mit dem Einzelhandel beginnen

Bearbeitungsdauer

Nachdem Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit angezeigt haben, dürfen Sie mit dem Einzelhandel beginnen.

Frist

Die Anzeige hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sofern Sie für die freiverkäuflichen Arzneimittel einen Versandhandel betreiben möchten, müssen Sie sich zusätzlich im Versandhandelsregister registrieren, da jeder Versandhändler von Arzneimitteln in der Europäischen Union dazu verpflichtet ist, auf seinen Websites das gemeinsame europäische Versandhandelslogo zu verwenden. Es zeigt Verbrauchern, dass ein Versandhändler nach seinem jeweiligen nationalen Recht zum Versandhandel über das Internet mit Humanarzneimitteln berechtigt ist. Auf den ersten Blick kann er den Mitgliedstaat erkennen, in dem der Versandhändler niedergelassen ist.

Das Logo muss gut sichtbar auf der Internetseite platziert sein. Der Klick führt zum Versandhandelsregister.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln Entgegennahme
  • Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist anzeigepflichtig
  • Einzelhandel darf nur betrieben werden, wenn der Unternehmer eine zur Vertretung gesetzlich berufene oder eine mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
  • Ausnahmen gelten für Arzneimittel
    • die im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen,
    • zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt sind, sowie
    • für ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder Sauerstoff
  • Zuständig: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden