Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Anzeige Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln Entgegennahme

Hamburg 99005072261000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99005072261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Handel mit verschreibungsfreien Medikamenten (Synonym), verschreibungsfreie Medikamente verkaufen (Synonym), Handel mit Medikamenten verschreibungsfrei (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.10.2022

Fachlich freigegeben durch

BJV V Pharmaziewesen

Teaser

Wenn Sie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Einzelhandel außerhalb von Apotheken verkaufen wollen, müssen Sie dies anzeigen.

Volltext

Den Einzelhandel mit verschreibungsfreien Arzneimitteln müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Dies gilt auch, wenn Sie diese Tätigkeit selbständig und berufsmäßig ausüben. Die Abgabe von Arzneimitteln im Reisegewerbe müssen Sie ebenfalls anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument
  • Nachweise der Sachkenntnis, beispielsweise durch:
    • Sachkenntnisprüfung IHK
    • abgeschlossenes Pharmaziestudium
    • Approbation als Apotheker
    • Hochschulstudium der Chemie, Biologie, Humanmedizin, Veterinärmedizin in Verbindung mit weiteren Nachweisen wie beispielsweise theoretischem und praktischem Unterricht in bestimmten Grundfächern (§15 Arzneimittelgesetz)
    • abgeschlossene Ausbildung als Drogistin oder Drogist
    • Abschlussprüfung als Apothekenhelferin oder Apothekenhelfer beziehungsweise pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter
    • abgeschlossene Ausbildung als pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent
    • Nachweis, dass Sie vor 1978 nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung eine der folgenden Tätigkeiten ausgeübt haben:
      • eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in einem Handelsbetrieb mit frei verkäuflichen Arzneimitteln oder
      • eine fünfjährige kaufmännische Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Funktion, mit frei verkäuflichen Arzneimitteln

Voraussetzungen

Sie verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Bereichen:
  • Abfüllen
  • Abpacken
  • Kennzeichnen und Lagern
  • in Verkehr bringen von Arzneimitteln
  • Vorschriften, die für freiverkäufliche Arzneimittel gelten

Verfügen Sie selbst nicht über die erforderliche Sachkenntnis, muss eine der folgenden Personen diese haben:
  • eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene Person
  • eine von Ihnen mit der Leitung des Unternehmens beauftragte Person
  • eine von Ihnen mit dem Verkauf beauftragte Person
Wenn Sie mehrere Filialen betreiben, muss in jeder Filiale eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt.

Die Sachkenntnis kann durch eine Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer nachgewiesen werden. Als Sachkenntnisnachweis werden auch bestimmte Prüfungen und Nachweise anerkannt, wie sie zum Beispiel bei pharmazeutisch-kaufmännische Angestellten oder pharmazeutisch-technische Assistenten vorhanden sind.

Kosten

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren wird nach dem Bearbeitungsaufwand berechnet.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen die schriftliche Anzeige mit Beschreibung des vorgesehenen Handels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln und die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anzeige und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte bei Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle prüft die Voraussetzungen insbesondere, ob die erforderliche Sachkenntnis vorliegt.
  • Sie erhalten eine Bestätigung Ihrer Anzeige.
  • Ihr Betrieb wird in die Überwachung des Arzneimittelhandels aufgenommen.

Bearbeitungsdauer

Nachdem Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit angezeigt haben, dürfen Sie mit dem Einzelhandel beginnen.
 

Frist

Zeigen Sie den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arznimitteln an, bevor Sie mit dem Verkauf beginnen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bestimmte nicht verschreibungspflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel dürfen Sie außerhalb von Apotheken verkaufen. Diese werden als sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel bezeichnet. Welche Arzneimittel das sind, ist in der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel näher bezeichnet.

Sofern Sie für die freiverkäuflichen Arzneimittel einen Versandhandel betreiben möchten, müssen Sie sich im Versandhandelsregister registrieren lassen. Jeder Versandhandel von Arzneimitteln in der Europäischen Union ist verpflichtet, auf seinen Internetseiten das gemeinsame europäische Versandhandelslogo zu verwenden. Es zeigt Verbrauchern, dass ein Versandhandel nach seinem jeweiligen nationalen Recht zum Versandhandel über das Internet mit Humanarzneimitteln berechtigt ist. Auf den ersten Blick kann er den Mitgliedstaat erkennen, in dem der Versandhändler niedergelassen ist. Das Logo muss gut sichtbar auf der Internetseite platziert sein. Der Klick führt zum Versandhandelsregister.

Die Anzeige zum Handel mit diesen Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz müssen Sie zusätzlich zur Gewerbeanmeldung erstatten.

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Anzeige des Einzelhandels mit verschreibungsfreien Arzneimitteln erforderlich
  • auch bei selbständiger und berufsmäßiger Ausübung
  • auch bei Abgabe von Arzneimitteln im Reisegewerbe

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal