SDS - BetrSichV - Verlängerung der Prüffrist nach §19 Abs. 6 BetrSichV
S17000494• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Die zuständige Behörde kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 der BetrSichV genannten Fristen im Einzelfall verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Handlungsgrundlage
- §19 Abs. 6 BetrSichV
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden