Antrag Ausnahmegenehmigung Verbot Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums
S13000092• Version 2.1•
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fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
Das Abschneiden, Auf-den-Stock-Setzen und Beseitigen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen ist vom 1. März bis 30. September verboten, ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Pflanzen. Eine Befreiung kann jedoch auf Antrag gewährt werden, wenn dies aus überwiegendem öffentlichem Interesse erforderlich ist oder im Einzelfall eine unzumutbare Belastung darstellt und mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist.
Handlungsgrundlage
- § 39 (5 S. 1 Nr. 2), § 67 BNatSchG
Formularangaben
Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Beseitigung oder des Abschneidens bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
Methodische Freigabe