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Antrag Ausnahmegenehmigung Verbot Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums

S13000092 Version 2.1 XDatenfelder 2.0 fachlich freigegeben (silber)

Inhalt

Definition


Das Abschneiden, Auf-den-Stock-Setzen und Beseitigen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen ist vom 1. März bis 30. September verboten, ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Pflanzen. Eine Befreiung kann jedoch auf Antrag gewährt werden, wenn dies aus überwiegendem öffentlichem Interesse erforderlich ist oder im Einzelfall eine unzumutbare Belastung darstellt und mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist.

Handlungsgrundlage


  • § 39 (5 S. 1 Nr. 2), § 67 BNatSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Beseitigung oder des Abschneidens bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


Methodische Freigabe