Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler Erteilung (OZG)
S05001198• Version 3.1•
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Inhalt
Definition
Wenn Sie gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler oder Finanzanlagenberater tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden. Zuständig: je nach Bundesland Industrie- und Handelskammer, Gewerbebehörden oder Landkreise / kreisfreie Städte.
Handlungsgrundlage
- § 34f Abs 1 Gewerbeordnung (GewO) Finanzanlagenvermittlungsverordnung § 11a Abs. 3a GewO
Formularangaben
Technische Beschreibung
Leika Schlüssel: 99050091001000
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
Inaktive BOB-Felder wurden aktualisiert und ausgetauscht.