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Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler Erteilung (OZG)

S05001198 Version 3.1 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


Wenn Sie gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler oder Finanzanlagenberater tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Die Erlaubnis kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden. Zuständig: je nach Bundesland Industrie- und Handelskammer, Gewerbebehörden oder Landkreise / kreisfreie Städte.

Handlungsgrundlage


  • § 34f Abs 1 Gewerbeordnung (GewO) Finanzanlagenvermittlungsverordnung § 11a Abs. 3a GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Leika Schlüssel: 99050091001000

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


Inaktive BOB-Felder wurden aktualisiert und ausgetauscht.