Erlaubnis als Pfandleihgewerbe (OZG)
S05000876• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
Wenn Sie als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in gewerbsmäßig tätig sein möchten, benötigen Sie eine Pfandleihgewerbe-Erlaubnis - Pfandleihgewerbe Erlaubnis beantragen - Pfandleiher:innen und Pfandvermittler:innen benötigen eine Erlaubnis; Gewerbetreibende:r darf Pfandleihgewerbe betreiben; Voraussetzungen: persönliche Zuverlässigkeit und Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten; - Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden; Erlaubnis ist personengebunden und kann nicht übertragen werden; Auf die Erlaubnis besteht ein Anspruch, sofern nicht ein Versagungsgrund nach §34 Abs.1 S.3 Nr.1 oder Nr.2 GewO entgegensteht
Handlungsgrundlage
- § 34 Gewerbeordnung (GewO)
Formularangaben
Erlaubnis als Pfandleihgewerbe (Pfandleiher:in, Pfandvermittler:in) gemäß § 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO)
Technische Beschreibung
OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 99050021005000 "Pfandleihgewerbe Erlaubnis"
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden