Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Notfallsanitäter (OZG)
S05000764• Version 1.2•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 99018096001000 "Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter Erteilung"
Handlungsgrundlage
- § 1 Absatz 1 Notfallsanitätergesetz (NotSanG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
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