Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Kinderkrankenpfleger (OZG)
S05000744• Version 1.1•
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Inhalt
Definition
OZG-Referenzdatenschema zur Leistung 99018039001000 "Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / -pfleger Erteilung"
Handlungsgrundlage
- § 1 Pflegeberufegesetz (PflBG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Die Tätigkeit als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden