Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Anzeige (OZG)
S05000672• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
fachlich freigegeben (silber)
Inhalt
Definition
OZG-Referenzdatenschema zur Leistung "Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Anzeige" (LeiKa: 99093023261000)
Handlungsgrundlage
- § 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für andere anwenden oder andere über den Pflanzenschutz beraten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen. Falls Ihr Betriebssitz oder die Flächen, die Sie behandeln bzw. der Ort, an dem Sie beraten, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen. Sie müssen als Betriebsleitung Ihren Namen und Ihre Anschrift bzw. den Namen und die Anschrift Ihrer Firma angeben. Falls mehrere sachkundige Personen Ihres Betriebs für andere Pflanzenschutzmittel anwenden bzw. beratend tätig sind, müssen Sie alle diese Personen namentlich mit Adresse angeben. Zudem müssen Sie für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen Kopien der Sachkundenachweise für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bzw. die Beratung zum Pflanzenschutz beifügen. Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Aufgabe des Betriebes müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden