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Anzeige zur Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme

D05000541 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 Entwurf

Inhalt

Definition


Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für andere anwenden oder andere über den Pflanzenschutz beraten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen. Falls Ihr Betriebssitz oder die Flächen, die Sie behandeln bzw. der Ort, an dem Sie beraten, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen.

Handlungsgrundlage


  • § 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Anzeige zur Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme

Hilfetext

nicht vorhanden

Dokumentart

unbestimmt

Technische Beschreibung


Dokumentensteckbrief zur Leistung 99093023000000 "Anzeige zur Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme"

Stichwörter


nicht vorhanden

Versionshinweis


nicht vorhanden