Anzeige zur Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme
D05000541• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
Entwurf
Inhalt
Definition
Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für andere anwenden oder andere über den Pflanzenschutz beraten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen. Falls Ihr Betriebssitz oder die Flächen, die Sie behandeln bzw. der Ort, an dem Sie beraten, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen.
Handlungsgrundlage
- § 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Formularangaben
Technische Beschreibung
Dokumentensteckbrief zur Leistung 99093023000000 "Anzeige zur Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Entgegennahme"
Stichwörter
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Versionshinweis
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