Probenehmer Öffentliche Bestellung und Vereidigung (OZG)
S05000611• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
inaktiv
Inhalt
Definition
OZG - Referenzdatenschema zur Leistung 99050022108000 Probenehmer Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Handlungsgrundlage
- §36 Absatz 2 GewO
Formularangaben
Technische Beschreibung
Als Probenehmer*in prüfen Sie die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren in der Herstellung und im Warenverkehr. Wenn Sie Ihre besondere Sachkunde, persönliche Eignung und nötige Unabhängigkeit nachweisen, können Sie öffentlich bestellt und vereidigt werden. Sie unterwerfen sich damit zusätzlichen Berufs- und Objektivitätspflichten. Die Bezeichnung „öffentlich-bestellt und vereidigt“ ist rechtlich geschützt.
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden