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Probenehmer Öffentliche Bestellung und Vereidigung (OZG)

S05000611 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


OZG - Referenzdatenschema zur Leistung 99050022108000 Probenehmer Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Handlungsgrundlage


  • §36 Absatz 2 GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Probenehmer Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Als Probenehmer*in prüfen Sie die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren in der Herstellung und im Warenverkehr. Wenn Sie Ihre besondere Sachkunde, persönliche Eignung und nötige Unabhängigkeit nachweisen, können Sie öffentlich bestellt und vereidigt werden. Sie unterwerfen sich damit zusätzlichen Berufs- und Objektivitätspflichten. Die Bezeichnung „öffentlich-bestellt und vereidigt“ ist rechtlich geschützt.

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden