OZG Gewerbe der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer Erlaubnis
S05000566• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
99050013001000 Erlaubnis für Makler, Anlageberater, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer Erteilung
Handlungsgrundlage
- § 34c Gewerbeordnung (GewO) ; Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ; Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG)
Formularangaben
Gewerbe der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer Erlaubnis
Sie möchten gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln? Hierfür benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn Sie gewerbsmäßig Wohnimmobilien oder gemeinschaftliches Eigentum von Wohnungseigentümern verwalten oder Bauvorhaben vorbereiten bzw. durchführen möchten, wenn Sie sich also als Bauträger oder Baubetreuer betätigen wollen.\
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig die
* Vermittlung von Immobilien (Makler:in),
* Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliardarlehen für Verbraucher:innen; hierfür gilt § 34i GewO),
* Verwaltung von Wohnimmobilien oder gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern oder
* Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen
anbieten möchten.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden