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Erlaubnis für Versicherungsvermittler Erteilung

S05000465 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


Wer gewerbsmäßig über über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten möchte (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis kann eingeholt werden, indem ein Antrag bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer gestellt wird.

Handlungsgrundlage


  • § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erlaubnis der Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittlerin nach § 34d Absatz 1 GewO

Hilfetext

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


OZG-Referenzdatenschema zu der Leistung 99050035001000 Erlaubnis für Versicherungsvermittler Erteilung

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden