Erlaubnis für Versicherungsvermittler Erteilung
S05000465• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
Wer gewerbsmäßig über über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten möchte (Versicherungsvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Die Erlaubnis kann eingeholt werden, indem ein Antrag bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer gestellt wird.
Handlungsgrundlage
- § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
Formularangaben
Erlaubnis der Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittlerin nach § 34d Absatz 1 GewO
Technische Beschreibung
OZG-Referenzdatenschema zu der Leistung 99050035001000 Erlaubnis für Versicherungsvermittler Erteilung
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden