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Bewachungsgewerbe Erlaubnis

S05000128 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 inaktiv

Inhalt

Definition


99050004005000 Bewachungsgewerbe Erlaubnis

Handlungsgrundlage


  • § 34a Gewerbeordnung (GewO)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Ausübung des Bewachungsgewerbes nach § 34a GewO

Hilfetext

Sie möchten gewerbsmäßig das Leben oder Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen? So bspw. Gebäude bewachen, Fluggäste kontrollieren, Geld- und Werttransporte durchführen oder im Personenschutz arbeiten? Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf zur Ausübung dieser Tätigkeit einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO). Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Unter Bewachung i.S. des § 34a der Gewerbeordnung (GewO) versteht man die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Dazu gehören u.a. * die herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung, * der Veranstaltungsdienst, * die Fluggastkontrolle, * die Durchführung von Geld- und Werttransporten, * der Personenschutz oder * die Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z. B. Beaufsichtigung oder Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen. Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Ableitungsmodifikationen


Repräsentation

Modifizierbar

Struktur

Alles modifizierbar

Versionshinweis


nicht vorhanden