Antrag auf Ausstellung eines Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis
S03000149• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
inaktiv
Inhalt
Definition
Für die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung im Personenverkehr sowie einer Ermäßigung bei der Kfz-Steuer ist die Vorlage eines Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis erforderlich. Das Beiblatt ist Bestandteil des Schwerbehindertenausweises und nur zusammen mit diesem gültig. Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder hilflos (Merkzeichen H), blind (Merkzeichen Bl) oder gehörlos (Merkzeichen Gl) sind, werden im öffentlichen Personenverkehr unentgeltlich befördert. Dazu müssen sie neben einem entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweis auch ein Beiblatt, das mit einer Wertmarke versehen ist, mit sich führen und vorzeigen. Auf die Wertmarke werden das Jahr und der Monat eingetragen, von dem an die Wertmarke gültig ist, sowie das Jahr und der Monat, in dem ihre Gültigkeit abläuft. Das Beiblatt mit Wertmarke wird auf Antrag vom Landesamt für Soziales, Jungend und Familie (LS) ausgestellt. Es gibt kostenpflichtige und kostenlose Wertmarken.
Handlungsgrundlage
- § 228 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) § 3a Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) (bei Beiblatt ohne Wertmarke für Kfz-Steuervergünstigung)
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Ableitungsmodifikationen
Repräsentation
Modifizierbar
Struktur
Alles modifizierbar
Versionshinweis
nicht vorhanden