Jahresmessbericht
G17003937• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Gemäß § 19 Abs. 4 der 13. BImSchV hat der Betreiber einer Großfeuerungsanlage jährlich einen Messbericht über die Auswertung und Beurteilung der kontinuierlichen Messungen zu erstellen und der Behörde bis zum 31.03. des Folgejahres vorzulegen.
Handlungsgrundlage
- § 19 Abs. 4 der 13. BImSchV
Formularangaben
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden