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Jahresmessbericht

G17003937 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Gemäß § 19 Abs. 4 der 13. BImSchV hat der Betreiber einer Großfeuerungsanlage jährlich einen Messbericht über die Auswertung und Beurteilung der kontinuierlichen Messungen zu erstellen und der Behörde bis zum 31.03. des Folgejahres vorzulegen.

Handlungsgrundlage


  • § 19 Abs. 4 der 13. BImSchV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Jahresmessbericht

Hilfetext

nicht vorhanden

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden