Alte Rechte und Verträge
G17000797• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 55 (1) Nr. 1 BBergG i.V.m. § 149 BBergG
Formularangaben
Eingabe: Alte Rechte und Verträge können weiterhin gültig sein, auch wenn sie gegebenenfalls vom Bundesberggesetz abweichen.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden