Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Denkmal/Kulturgut Kostenaufstellung Positionen

G17000110 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Die Bescheinigungsbehörde hat zu bescheinigen, dass die dem Bescheinigungsantrag zugrunde liegende Maßnahme durchgeführt wurde und die Kosten durch Vorlage der Originalrechnungen nachgewiesen wurden. Es können nur tatsächlich angefallene Aufwendungen bescheinigt werden. Die eingereichte Rechnungsaufstellung ist zugleich Bestandteil der Bescheinigung (Pflichtanlage). Die Bescheinigungsbehörde hat darauf die anerkannten Aufwendungen kenntlich zu machen.

Handlungsgrundlage


  • §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Aufstellung der Kostenpositionen

Hilfetext

Eingabe: Geben Sie die Kosten an, die durch Originalrechnungen nachgewiesen werden können

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden