Denkmal/Kulturgut Kostenaufstellung Positionen
G17000110• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Die Bescheinigungsbehörde hat zu bescheinigen, dass die dem Bescheinigungsantrag zugrunde liegende Maßnahme durchgeführt wurde und die Kosten durch Vorlage der Originalrechnungen nachgewiesen wurden. Es können nur tatsächlich angefallene Aufwendungen bescheinigt werden. Die eingereichte Rechnungsaufstellung ist zugleich Bestandteil der Bescheinigung (Pflichtanlage). Die Bescheinigungsbehörde hat darauf die anerkannten Aufwendungen kenntlich zu machen.
Handlungsgrundlage
- §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG)
Formularangaben
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden