Benutzungen, sofern der im Veranlagungszeitraum zu entrichtende Entgeltbetrag 150 € nicht überschreitet
G05009522• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
Benutzungen, sofern der im Veranlagungszeitraum zu entrichtende Entgeltbetrag 150 € nicht überschreitet gem. § 1 Absatz 2 Nummer 3 WasEG
Handlungsgrundlage
- Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG
Formularangaben
Benutzungen, sofern der im Veranlagungszeitraum zu entrichtende Entgeltbetrag 150 € nicht überschreitet
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
Die Nutzungsart "Benutzungen, sofern der im Veranlagungszeitraum zu entrichtende Entgeltbetrag 150 € nicht überschreitet" als Unterpunkt der entgeltfreien Nutzung nach § 1 (2) WasEG gibt die Menge des entnommenen Wassers für diese Nutzung im Jahr an und liefert Angaben zur Mengenmessung sowie Rückführung. Die Mengenangabe kann der entgeltfreien Gesamtentnahmemenge entsprechen oder einen anteiligen Wert liefern, falls sich die Nutzung auf mehrere Nutzungsarten verteilt.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden