Erlaubnisfreie Benutzungen oder bei behördlich angeordneten Nutzungen des entnommenen Wassers
G05009516• Version 1.0•
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in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Erlaubnisfreie Benutzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 WasEG im Sinne der §§ 8 Abs. 3, 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie §§ 17, 19, 20 und 21 des Landeswassergesetzes (LWG) oder bei behördlich angeordneten Nutzungen des entnommenen Wassers
Handlungsgrundlage
- Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG, Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Landeswassergesetz (LWG)
Formularangaben
Erlaubnisfreie Benutzungen oder bei behördlich angeordneten Nutzungen des entnommenen Wassers
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
Die Nutzungsart "Erlaubnisfreie Benutzungen oder bei behördlich angeordneten Nutzungen des entnommenen Wassers" als Unterpunkt der entgeltfreien Nutzung gem. § 1 (2) WasEG gibt die Menge des entnommenen Wassers für diese Nutzung im Jahr an und liefert Angaben zur Mengenmessung sowie Rückführung. Die Mengenangabe kann der entgeltfreien Gesamtentnahmemenge entsprechen oder einen anteiligen Wert liefern, falls sich die Nutzung auf mehrere Nutzungsarten verteilt.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden