Öffnungszeiten Straußwirtschaft
G05004852• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 5 Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes § 13 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes § 3 Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 6 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes § 8 Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes § 5 HgastG Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
Formularangaben
Eingabe: Die Öffnungszeiten können als ein zusammenhängender Zeitraum oder als zwei zusammenhängende Zeitabschnitte angegeben werden, wobei eine Gesamtdauer von vier Monaten im Jahr nicht überschritten werden darf.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden