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Öffnungszeiten Straußwirtschaft

G05004852 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 5 Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes § 13 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes § 3 Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 6 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes § 8 Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes § 5 HgastG Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)

Gültig ab

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Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Öffnungszeiten

Hilfetext

Eingabe: Die Öffnungszeiten können als ein zusammenhängender Zeitraum oder als zwei zusammenhängende Zeitabschnitte angegeben werden, wobei eine Gesamtdauer von vier Monaten im Jahr nicht überschritten werden darf.

Gruppenart

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Technische Beschreibung


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Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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