Antragsumfang - Fahrlehrer Erlaubnis befristet (OZG)
G05004072• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Bewerber*innen für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE (Fahrlehreranwärter) wird zum Zwecke der weiteren Ausbildung nach § 7 FahrlG und der Prüfung nach § 8 FahrlG, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine Anwärterbefugnis erteilt, wenn die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt wurden.
Handlungsgrundlage
- § 4 FahrlG
Formularangaben
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden