Eigentümer genutzter Veranstaltungsräume
G05003565• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 20 (1) Nr. 6 ProstSchG
Formularangaben
Eingabe: Geben Sie den Eigentümer oder die Eigentümerin an, der oder die für die Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen zur Verfügung stellt.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden