Beihilfebemessungssatz [Ass. Rep.]
G05000092• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Steht fest, dass eine Arztrechnung oder ein Medikament zu den beihilfefähigen Aufwendungen gehört, wird in der Regel nicht der gesamte Betrag erstattet. Es gibt feste Grenzen (Beihilfbemessungssätze) für das, was Sie von der Beihilfe tatsächlich bekommen. Im Bereich des Arbeitsrechts besteht der Grundsatz, dass sich der Arbeitgeber an den Kosten für die Krankenversicherung der Arbeitnehmer beteiligen muss. Dies geschieht dadurch, dass der Arbeitgeber die Hälfte der Krankenkassenbeiträge übernimmt. Bei den Beamten, beihilfeberechtigten Arbeitnehmern, geht man prinzipiell davon aus, dass sie sich und ihre Familien selbst ausreichend krankenversichern. Die Beihilfe soll nur als Ergänzung dienen. Daher gibt es bestimmte feste Prozentsätze für den Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen, die durch die Beihilfe beglichen werden: Der so genannte Beihilfebemessungssatz. Die Prozentsätze sind zunächst einmal unabhängig davon, ob der Beamte privat oder gesetzlich krankenversichert ist.
Handlungsgrundlage
Formularangaben
Steht fest, dass eine Arztrechnung oder ein Medikament zu den beihilfefähigen Aufwendungen gehört, wird in der Regel nicht der gesamte Betrag erstattet. Es gibt feste Grenzen (Beihilfbemessungssätze) für das, was Sie von der Beihilfe tatsächlich bekommen.
Gruppenart
nicht vorhanden
Technische Beschreibung
Steht fest, dass eine Arztrechnung oder ein Medikament zu den beihilfefähigen Aufwendungen gehört, wird in der Regel nicht der gesamte Betrag erstattet. Es gibt feste Grenzen (Beihilfbemessungssätze) für das, was Sie von der Beihilfe tatsächlich bekommen.
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden