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Beihilfebemessungssatz [Ass. Rep.]

G05000092 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Steht fest, dass eine Arztrechnung oder ein Medikament zu den beihilfefähigen Aufwendungen gehört, wird in der Regel nicht der gesamte Betrag erstattet. Es gibt feste Grenzen (Beihilfbemessungssätze) für das, was Sie von der Beihilfe tatsächlich bekommen. Im Bereich des Arbeitsrechts besteht der Grundsatz, dass sich der Arbeitgeber an den Kosten für die Krankenversicherung der Arbeitnehmer beteiligen muss. Dies geschieht dadurch, dass der Arbeitgeber die Hälfte der Krankenkassenbeiträge übernimmt. Bei den Beamten, beihilfeberechtigten Arbeitnehmern, geht man prinzipiell davon aus, dass sie sich und ihre Familien selbst ausreichend krankenversichern. Die Beihilfe soll nur als Ergänzung dienen. Daher gibt es bestimmte feste Prozentsätze für den Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen, die durch die Beihilfe beglichen werden: Der so genannte Beihilfebemessungssatz. Die Prozentsätze sind zunächst einmal unabhängig davon, ob der Beamte privat oder gesetzlich krankenversichert ist.

Handlungsgrundlage


nicht vorhanden

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Beihilfebemessungssatz

Hilfetext

Steht fest, dass eine Arztrechnung oder ein Medikament zu den beihilfefähigen Aufwendungen gehört, wird in der Regel nicht der gesamte Betrag erstattet. Es gibt feste Grenzen (Beihilfbemessungssätze) für das, was Sie von der Beihilfe tatsächlich bekommen.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


Steht fest, dass eine Arztrechnung oder ein Medikament zu den beihilfefähigen Aufwendungen gehört, wird in der Regel nicht der gesamte Betrag erstattet. Es gibt feste Grenzen (Beihilfbemessungssätze) für das, was Sie von der Beihilfe tatsächlich bekommen.

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden