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Angaben zum Vermögen

G00000382 Version 1.2 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 46 Abs. 3 BAföG i.V.m. BAföG-FormblattVwV 2020

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Angaben zu meinem Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung

Hilfetext

Eingabe: Maßgeblich sind Ihre Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. Saldierungen sind unzulässig. Bitte Belege zu jedem Vermögensgegenstand gesondert beifügen. Als Vermögen gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen einschließlich der Guthaben auf Giro- und Sparkonten und sonstige Rechte. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (siehe auch Erläuterungen zu Zeile 111). Vermögenswerte sind Ihrem Vermögen auch zuzurechnen, wenn Sie diese rechtsmissbräuchlich übertragen haben. Dies ist der Fall, wenn Sie in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung bzw. der Antragstellung auf Ausbildungsförderung oder im Laufe der förderungsfähigen Ausbildung Teile Ihres Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere Ihre Eltern oder andere Verwandte, übertragen haben (Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts). Sprechen Sie in diesem Fall Ihr Amt für Ausbildungsförderung an. Vermögensveränderungen zwischen Antragstellung und dem Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt. Bitte vergewissern Sie sich, ob in Ihrem Namen Vermögensanlagen erfolgt sind, da auch solche Kapitalwerte anzugeben sind. Alle Angaben bitte belegen. Als Nachweise werden z.B. Kontoauszüge oder Bescheinigungen von Kreditinstituten/Bausparkassen, Verträge oder ein Erbschein anerkannt. Die Vermögensnachweise müssen nicht taggenau auf den Tag der Antragstellung datiert sein; sie sollen jedoch nicht mehr als 14 Tage vor diesem Datum ausgestellt sein. Achtung: Die Erklärungen zum Vermögen können durch einen Datenabgleich (§ 41 Abs. 4 BAföG in Verbindung mit § 45d EStG) und bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Kontenabfrage nach § 93 Abs. 8 AO beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden. Legen Sie bitte bei ausländischen Vermögenswerten die in- und/oder ausländischen Besteuerungsunterlagen vor.

Gruppenart

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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