Notfallplan der Luftfahrtveranstaltung
F17011444• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §24 (1) Luftverkehrsgesetz (LuftVG);§ 16 ff. Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO);§ 73 ff. Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO)
Formularangaben
Eingabe: Hochladen des Notfallplans der Luftfahrtveranstaltung. In diesem Plan ist werden Angaben zur Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst gemacht. Diese Informationen erhalten Sie in der Anlage 1.4 Antrag auf Genehmigung einer Luftfahrtveranstaltung ( § 24 LuftVG) und wird in der Regel von diesen Institutionen befüllt.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden