Gewerbsmäßiges Gewinnen von Bodenbestandteilen (Rheinland-Pfalz)
F17009102• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 15 (1) LWG Rheinland-Pfalz
Formularangaben
Eingabe: Werden Bodenbestandteile und Mineralien gewonnen, wobei kein Gewässerausbau nach § 67 (2) WHG vorliegt?
Ausgabe: Gewerbsmäßiges Gewinnen von Bodenbestandteilen und Mineralien, soweit kein Gewässerausbau nach § 67 (2) WHG vorliegt
Ausgabe: Gewerbsmäßiges Gewinnen von Bodenbestandteilen und Mineralien, soweit kein Gewässerausbau nach § 67 (2) WHG vorliegt
Eingabe: Gewässerausbau nach § 67 (2) WHG:
Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden