Info - Notfallversorgung / Ausfallkonzept (Teleradiologie)
F17009000• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 14 Abs. 2 Nr. 4 StrlSchG
Formularangaben
Grundsätzlich soll der nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 StrlSchG verantwortliche Arzt (Teleradiologe) auch derjenige sein, der erforderlichenfalls innerhalb einer angemessenen Frist am Untersuchungsort eintreffen kann. Der Zeitraum bis zum Eintreffen des Teleradiologen für eine Notfallversorgung darf grundsätzlich nicht länger als 45 Minuten sein.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
fachliche Freigabe erhalten