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Info - Notfallversorgung / Ausfallkonzept (Teleradiologie)

F17009000 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 14 Abs. 2 Nr. 4 StrlSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Info - Notfallversorgung / Ausfallkonzept

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Grundsätzlich soll der nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 StrlSchG verantwortliche Arzt (Teleradiologe) auch derjenige sein, der erforderlichenfalls innerhalb einer angemessenen Frist am Untersuchungsort eintreffen kann. Der Zeitraum bis zum Eintreffen des Teleradiologen für eine Notfallversorgung darf grundsätzlich nicht länger als 45 Minuten sein.

Datentyp

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Präzisierung

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Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


fachliche Freigabe erhalten