Beeinträchtigter grundeigener Bodenschatz - Untertägig (§ 3 (4) Nr. 2 BBergG)
F17008978• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 3 (4) Nr. 2 BBergG
Formularangaben
Eingabe: Welcher grundeigene Bodenschatz, der untertägig aufgesucht oder gewonnen wird, ist beeinträchtigt?
Ausgabe: Beeinträchtigter grundeigener Bodenschatz, der untertägig aufgesucht oder gewonnen wird
Ausgabe: Beeinträchtigter grundeigener Bodenschatz, der untertägig aufgesucht oder gewonnen wird
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden