Maschenweite bei Netzen
F17008459• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Maschenweite bei Netzen, sofern Fanggeräte mit Netzmaterial eingesetzt werden
Handlungsgrundlage
- § 13 Absatz 3 Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Binnenfischereiverordnung - BiFVO)
Formularangaben
Eingabe: Angaben zur Maschenweite der Netze in mm
Regel:
Wenn für die in F17008456 oder F17008457 gewählte Fangmethode, Netze eingesetzt werden sollen (Pflichtfeld 1:1).
Ausgabe: Angaben zur Maschenweite der Netze in mm
Ausgabe: Angaben zur Maschenweite der Netze in mm
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2022-11-22