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das mit dem früheren Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprü- fung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet (standortbezogene Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende, § 11 (3) Nr. 3 (Anlagengenehmigung und -zulassung)

F17007711 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung