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die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder über- schreiten (allgemeine Vorprüfung für die kumulierenden Vorhaben § 10 (2) UVPG) (Anlagengenehmigung und -zulassung)

F17007706 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung