Abfallschlüssel AVV
F17006723• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Formularangaben
Es ist der Abfallschlüssel des Stoffes auf Basis der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (AVV) einzutragen. Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/avv/AVV.pdf für die vollständige Darstellung der Nummern
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-23