Hinweis Bundesland Länderbergverordnung
F17005985• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 23a (1) ABBergV; § 65 S. 1 Nr. 6 BBergG; § 68 (1) BBergG
Formularangaben
Sie beantragen eine Anerkennung als sachverständige Person auf Basis einer oder mehrerer Länder-Bergverordnungen:
Geben Sie eines der Bundesländer an, in der diese Bergverordnung Gültigkeit hat.
Reichen Sie den Antrag bei der Bergbehörde in diesem Bundesland ein.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden