Hinweis Urkunden (Berechtsame)
F17005577• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 76 (1) BBergG
Formularangaben
Da Sie die mit der Berechtsame verbundenen Urkunden mit einsehen möchten, müssen Sie länger auf eine Antwort warten.
Die Behörde prüft erst, ob in den Urkunden Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten sind, die Sie nicht einsehen dürfen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden