Hinweis Feldesabgabe
F17002643• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 30 BBergG
Formularangaben
Der Inhaber oder die Inhaberin einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat jährlich eine Feldesabgabe zu entrichten. Die Feldesabgabe richtet sich nach der Größe des Erlaubnisfeldes und der Zeitdauer der Aufsuchung. Für jedes Erlaubnisfeld muss eine eigene Anzeige gemacht werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden