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Hinweis Feldesabgabe

F17002643 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 30 BBergG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis Feldesabgabe

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Der Inhaber oder die Inhaberin einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken hat jährlich eine Feldesabgabe zu entrichten. Die Feldesabgabe richtet sich nach der Größe des Erlaubnisfeldes und der Zeitdauer der Aufsuchung. Für jedes Erlaubnisfeld muss eine eigene Anzeige gemacht werden.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden