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Hinweis zum Antrag (Bodenschatz)

F17002176 Version 1.2 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 7 (1) S. 1 Nr. 1 BBergG; § 8 (1) S. 1 Nr. 1 BBergG; § 3 (3) BBergG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis zum Antrag

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Der Antrag kann nur für unter Bergrecht stehende Bodenschätze, das heißt für bergfreie Bodenschätze gestellt werden. Als bergfreie Bodenschätze gelten: - Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen; - Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen; - Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit; - Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole; - Flussspat und Schwerspat. - Alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels, - alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie - Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Inhalt aktualisiert